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FAQ | Hilfe

Fragen, Antworten und Hilfe nach KFZ-Unfall und zu KFZ-Gutachten

KFZ Unfall Fragen und Antworten
KFZ Unfall Gutachten
KFZ Unfall

Wenn sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind, müssen Sie Ihren Schadensersatz nachweisen. Dazu sollte unabhängig vom Schadensbild in jedem Fall die Polizei hinzugezogen werden um ggf. die Schuldfrage im Vorfeld schon zu klären, benennen sie Zeugen und machen (insofern möglich) selbst Fotos vom Unfallort und den beteiligten Unfallfahrzeugen. Auch bei ungeklärter Schuldfrage stehen unsere KFZ-Gutachter ihnen hilfreich zur Seite. Lassen sie sich keines Falls auf einen Deal mit dem Unfallverursacher ein, schalten sie immer einen unabhängigen KFZ-Gutachter ein, nur der KFZ-Sachverständige kann das tatsächlche Schadensbild genau ermitteln. Rufen sie schnellstmöglich unsere KFZ-Sachverständigen aus Berlin unter der Schadenshotline an oder verwenden sie alternativ unser Kontaktformular.

Sie müssen immer die Kontrolle behalten, deshalb geben sie niemals den Schaden an die gegnerische Haftpflichtversicherung ab. Sie alleine entscheiden wer ihren Schadensersatz ermittelt, welcher KFZ Gutachter Ihr Fahrzeug bewertet, wo und wie es repariert wird, oder ob eine sogenannte fiktive Abrechnung (Auszahlung der Reparaturkosten) erfolgt. Wählen Sie daher immer Ihren eigenen KFZ-Sachverständigen, der den genauen Schadensersatzanspruch für sie ermittelt!

Der Grund warum sie einen eigenen Unfallgutachter / KFZ Sachverständigen wählen sollten, ist hauptsächlich darin begründet, dass sie als Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf einem KFZ-Gutachter haben! Dieser Unfallgutachter wird ihnen ggf. von der gegnerischen Versicherung zur Verfügung gestellt, jedoch muss man leider davon ausgehen, dass dieser nicht „unabhängig“ für sie tätig ist, sondern im Sinne der gegnerischen Versicherung ein Unfallgutachten erstellen wird, denn die Versicherung ist nur ein Wirtschaftsunternehmen und arbeitet im Sinne seiner Aktionäre für höchstmöglichen Profit. Somit wird ein KFZ-Gutachten erstellt, welches sich letztlich für sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als nachteilig herausstellen wird.

Sie haben immer die freie Wahl für einen unabhängigen KFZ-Gutachter und sind nicht in der Pflicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung anzunehmen! Gesetzlich ist ein KFZ-Sachverständiger erst ab einer Summe von 750€ Pflicht, zuvor sind es sogenannte Bagatellschäden. Jedoch wird ein durchschnittlicher KFZ-Inhaber ohne besonderen Kenntnisse im Bereich des KFZ-Sachverstandes selbst einen Schaden schwer einschätzen können. Deshalb raten wir grundsätzlich zu einem KFZ Gutachter, der ihnen ein unabhängiges Unfallgutachten erstellt und ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend macht. Sprechen sie uns über unsere Schadenshotline oder das Kontaktformular an, wir beraten sie kostenfrei, schnell und unabhängig!

Die Aufgaben eines KFZ-Gutachters / KFZ-Sachverständigen oder auch Unfallgutachter genannt, sind sehr vielfältig und je nach Aufgabe, mehr oder minder umfangreich.

Nach einem KFZ-Unfall, geht es in erster Linie darum, dass der KFZ-Gutachter sich ein Bild von der Unfallursache, sowie dem genauen Schadensbild vor Ort machen kann, um dieses anschließend in einem Gutachten als Beweissicherung zu dokumentieren. Das erstellte Gutachten dient als Grundlage für eine Regulierung gegenüber der Haftpflichtversicherung.

Ihr KFZ-Gutachter wird hierbei genauestens die Reparaturkosten beurteilen, den aktuellen Fahrzeugwert ermitteln und je nach Fahrzeugschaden auch eine Restwertermittlung vornehmen.

Andere Gutachten wie z.B. Leasinggutachten, Wertgutachten, Sonder Um- & Aufbauten oder Lackgutachten, sind vergleichbar mit einem Unfallgutachten. Bei einem Leasinggutachten auch Rücknahmegutachten, werden wir den Zustand eines Leasingfahrzeugs am Ende der Leasingzeit begutachten, im Allgemeinen geht es um Kratzer, Beulen, Schrammen im Innenraum oder sonstige Beschädigungen, daraus resultiert dann eine Wertermittlung, die der Leasingnehmer ggf. ausgleichen müsste, Gutachten dieser Art sind jedoch nicht zwangsläufig Gerichtsverwertbar.

Wenn sie Fragen zu den jeweiligen Gutachten haben, stehen unsere KFZ-Sachverständigen ihnen hierzu selbstverständlich beratend zur Seite.

Als KFZ-Gutachter benötigen wir ein Foto oder Kopie ihres Fahrzeugscheines, die Aufnahmenummer der Polizei (wenn hinzugezogen wurde), die Schadensnummer der Versicherung und wenn vorhanden Fotos und Skizzen vom Unfallfahrzeug und Ort. Unabhängig davon ist es ggf. immer wichtig (vor allem bei ungeklärte Schuldfrage) Zeugen benennen zu können und Nachweise in Form von Bildmaterial, Dashcam Aufnahmen, Fotos und Skizzen zu besitzen. Je mehr Details benannt werden können, desto einfacher wird bei evtl. Rechtsstreitigkeiten die Schuldfrage geklärt werden können.

Um eine Begutachtung ihres Unfallfahrzeuges vornehmen zu können vereinbaren sie einen Besichtigungstermin mit einem unserer KFZ-Sachverständigen, die Begutachtung des Unfallfahrzeuges werden wir an ihren Wunschort vornehmen. Einen Termin können sie schnell und einfach unter unserer Schadenshotline oder per Kontaktformular vornehmen.

Wenn Sie an dem KFZ-Unfall unverschuldet sind, werden neben den Reparaturkosten auch die Kosten für den KFZ-Gutachter und ggf. für einen beauftragten Rechtsbeistand von der gegnerischen Versicherung übernommen. Eine finanzielle Vorleistung ihrerseits ist bei unverschuldeten KFZ-Unfall nicht notwendig, unsere KFZ-Gutachter rechnen direkt mit der Versicherung ab.

Was ihnen zzgl. nach einem KFZ-Unfall zusteht, lesen sie unter dem Reiter "Was steht mir nach einem unverschuldeten KFZ-Unfall zu?".

Wenn die Schuldfrage nach einem KFZ-Unfall nicht geklärt ist, haben sie dennoch die Möglichkeit für die Beweissicherung ein Gutachten erstellen zu lassen, wir empfehlen ihnen dazu, einen neutralen KFZ-Gutachter zu beauftragen.

Um das Kostenrisiko zu minimieren, stehen unsere KFZ-Sachverständigen ihnen Lösungsorientiert hierzu selbstverständlich beratend zur Seite.

Nachdem wir ihr Unfallfahrzeug vor Ort begutachtet haben und den Unfallschaden aufgenommen haben, erfolgt das Unfallgutachten. Im Gutachten wird genauestens der Schadenshergang sowie die Schäden am Unfallfahrzeug schriftlich für sie, für die gegnerische Haftpflichtversicherung und ggf. für die Werkstatt (Schadensregulierung auf Rechnung inkl. MwSt.) schriftlich dokumentiert.

Das Unfallgutachten erhalten sie in der Regel innerhalb von 48h bis 72h per E-Mail oder auf Wunsch postalisch. In Einzelfällen, je nach Komplexität des Unfallschadens, oder des zu begutachtenden Schadens (z.B. Sondergutachten), kann ein Gutachten auch etwas länger dauern, wir informieren sie dazu vorab.

Bei Fragen zu der Dauer eines Gutachtens, sprechen sie unsere KFZ-Sachverständigen unverbindlich an.

Als Geschädigter nach einem KFZ-Unfall, haben sie Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten, die den ursprünglichen Zustand wie vor dem Unfall wiederherstellen soll.

Im Folgenden sind das:

Gutachterkosten
Reparaturkosten
Rechtsanwaltshonorar
Merkantile Wertminderung (abhängig vom Fahrzeugalter und gelaufene km)
Mietwagenkosten (zwischen 23€ und 175€ pro Tag)
Nutzungsausfallkosten (alternativ zu Mietwagen)
Finanzierungskosten/Zinsschaden
Abschleppkosten
Unfallpauschale

Bei Fahrzeugtotalschaden steht ihnen noch folgendes zu:

An- & Abmeldungskosten
Pauschale für die Untersuchung eines Ersatzfahrzeuges

Die Kosten für eine Reparatur, einer möglichen Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfallkosten, werden von unseren KFZ-Gutachtern kalkuliert und im Gutachten dokumentiert.

Kosten für den Rechtsanwalt, werden von diesen direkt mit der Haftpflichtversicherung abgerechnet, gleiches gilt für die Gutachterkosten oder Werkstattkosten, dort wird ebenfalls direkt mit der Versicherung abgerechnet, damit haben sie als Geschädigter nach einem KFZ-Unfall, keinerlei Kosten wo sie in Vorleistung gehen müssen.

Wenn sie unschuldig in einem Verkehrsunfall verwickelt sind, raten wir grundsätzlich zu einem Anwalt für Verkehrsrecht. Als geschädigter haben sie immer Anrecht auf kostenfreien Rechtsbeistand (Kostenübernahme erfolgt durch die gegnerische Haftpflichtversicherung). Der Anwalt wird sie in allen Belangen gegenüber der Haftpflichtversicherung vertreten, so dass ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.

Leider wissen wir aus Erfahrung, dass Versicherungen immer wieder bei der Schadensregulierung Beträge bei z.B. Arbeitslohn, Material oder bei der Wertminderung kürzen und das mit seltsamsten Begründungen, um diesen Problem vorzubeugen, raten wir ihnen, den kostenfreien Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Wenn sie Fragen zu diesem Thema haben, oder einen Anwalt für Verkehrsrecht benötigen, werden wir ihnen gerne hierzu den Kontakt vermitteln.

Eine gesetzliche Frist, welche die maximale Dauer der Schadensregulierung vorschreibt, gibt es bei KFZ-Unfällen nicht! Die durchschnittliche Regulierung bei den KFZ Haftpflichtversicherungen, sollte jedoch nur zwischen vier und sechs Wochen liegen. Bei ungeklärter Schuldfrage, kann die Schadensregulierung weitaus mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Sie können ihr Unfallfahrzeug reparieren lassen, sobald sie zu der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung von ihrer Werkstatt und ihrer Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Schadensereignis, sowie seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Bestätigung zur Reparaturfreigabe zum Haftpflichtschaden vorliegt. Die abgetretenen Schadensersatzansprüche verstehen sich inkl. der Mehrwertsteuer.

Was ihnen möglicherweise passieren kann, ist eine Regelung die sich nennt „Abzug neu für alt“, diese besagt, dass z.B. bei beschädigten Reifen, einer Fahrzeugbatterie oder einer beschädigten Abgasanlage, dafür entsprechende neue Ersatzteile (Reifen, Batterie oder Abgasanlage) erhalten. Da das entsprechende Ersatzteil, eine Wertsteigerung für ihr Fahrzeug darstellt, kann die Versicherung die Abzüge geltend machen. Bei Fragen zu dieser Regelung, sprechen sie unsere KFZ-Sachverständigen unverbindlich an.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (inkl. Umsatzsteuer der Werkstatt) den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges übersteigen.

Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung, die sogenannte 130 Prozent Regelung. Diese Regelung trifft zu, wenn sie uns als KFZ-Gutachter und die gegnerischen Haftpflichtversicherung darüber in Kenntnis setzen, dass sie ihr Unfallfahrzeug trotzdem reparieren lassen möchten! Hierbei dürfen die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht mehr als 30 Prozent übersteigen, zzgl. müssen sie ihr Fahrzeug noch mind. 6 weitere Monate nutzen. Bei Fragen zu dieser Regelung, sprechen sie unsere KFZ-Sachverständigen unverbindlich an.

Eine sogenannte fiktive Abrechnung bedeutet, sie können sich die Schadensersatzsumme auszahlen lassen. Diese Art der Abrechnung bietet sich an, wenn eine Reparatur sich nicht als notwendig erweist, z.B. bei Beulen, Kratzer etc.. Bei Unfallschäden die die Verkehrssicherheit beinträchtigen, ist eine Reparatur jedoch dringend empfohlen. Sollte für sie eine fiktive Abrechnung in Frage kommen, werden unsere KFZ-Gutachter ein Unfallgutachten erstellen, welches nur die Netto Reparatursumme enthält, der Grund hierfür ist, dass die Umsatzsteuer einer Werkstatt nicht anfällt. Unsere KFZ-Sachverständigen werden sie hierzu selbstverständlich beraten und informieren.

Als KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständiger begleiten wir sie in der gesamten Phase der Regulierung und stehen ihnen bei Fragen jederzeit zur Vefügung, wir übernehmen in der Regulierungsphase die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung! Auf Wunsch empfehlen wir ihnen auch einen Rechtsanwalt oder eine Farhrzeugspezifische Werkstatt für die Reparatur. Selbstverständlich sind wir in allen Berliner Bezirken und in Teilen Brandenburgs für Sie da!